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   BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67   

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BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67 (https://dejure.org/1968,516)
BVerfG, Entscheidung vom 10.07.1968 - 2 BvR 687/67 (https://dejure.org/1968,516)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juli 1968 - 2 BvR 687/67 (https://dejure.org/1968,516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 68
  • DB 1968, 1445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Eine einstweilige Anordnung ist auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfGE 11, 102 (103); 16, 220 (226)).

    Gegen die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung in der von den Antragstellern beantragten Form könnten deshalb Bedenken bestehen, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg vom 26. Oktober 1967 mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig und das beantragte Verbot, weitere Bußgeldbescheide zu erlassen, allein möglicherweise nicht Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein könnte (BVerfGE 16, 220 (226)).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm handelt (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 16, 220 (226); 18, 151 (153); Beschluß vom 25. Juni 1968 - 1 BvR 307/68 -).

    Das Bundesverfassungsgericht muß daher allein die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4); 16, 220 (227); 18, 151 (153)).

  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm handelt (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 16, 220 (226); 18, 151 (153); Beschluß vom 25. Juni 1968 - 1 BvR 307/68 -).

    Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 18, 151 (153)).

    Das Bundesverfassungsgericht muß daher allein die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4); 16, 220 (227); 18, 151 (153)).

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm handelt (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 16, 220 (226); 18, 151 (153); Beschluß vom 25. Juni 1968 - 1 BvR 307/68 -).

    Das Bundesverfassungsgericht muß daher allein die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4); 16, 220 (227); 18, 151 (153)).

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm handelt (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 16, 220 (226); 18, 151 (153); Beschluß vom 25. Juni 1968 - 1 BvR 307/68 -).

    Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 18, 151 (153)).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Kommunalwahlen 1960 im

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Eine einstweilige Anordnung ist auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfGE 11, 102 (103); 16, 220 (226)).

    Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 18, 151 (153)).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Die Antragstellerin zu 1) ist aktiv legitimiert (BVerfGE 20, 283 (290); 4, 7 (12)).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Durch die Frachtverteilungsverordnung sind die Antragsteller selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 1, 97 (101 ff.)).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 18, 151 (153)).
  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Die Antragstellerin zu 1) ist aktiv legitimiert (BVerfGE 20, 283 (290); 4, 7 (12)).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
    Das Bundesverfassungsgericht muß daher allein die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4); 16, 220 (227); 18, 151 (153)).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 25.06.1968 - 1 BvR 307/68

    Keine einstweilige Anordnung zur Fristverlängerung für Anträge auf Befreiung von

  • BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 2351/02

    Keine einstweilige Anordnung gegen Dosenpfand

    Soll der Vollzug einer Rechtsnorm, wie hier des § 6 Abs. 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 1 VerpackV, wenn auch nur zu Gunsten eines beschränkten Kreises von Normadressaten ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch (vgl. BVerfGE 24, 68 [74]).
  • BGH, 30.09.1976 - III ZR 134/74

    Verordnung über die Verteilung von Frachtgut im Binnenschiffsverkehr - Belastung

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte den letzteren Antrag durch Beschluß vom 10. Juli 1968 (2 BvR 687/67) ab.
  • BVerfG, 10.11.1970 - 1 BvR 398/70

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Hessischen

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (vgl. BVerfGE 24, 27 [31]; 24, 68 [74]; 25, 367 [369 f.] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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